Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Untersagung der Tätigkeit und Auflösung eines EVTZ mit Sitz im Land Salzburg

Unter den Voraussetzungen des Art 13 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung einem EVTZ die Ausübung von Tätigkeiten im Land Salzburg untersagen. Unter den Voraussetzungen des Art 14 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung einen EVTZ mit Sitz im Land Salzburg auflösen.