Untersagung der Tätigkeit und Auflösung eines EVTZ mit Sitz im Land Salzburg
Unter den Voraussetzungen des Art 13 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung einem EVTZ die Ausübung von Tätigkeiten im Land Salzburg untersagen. Unter den Voraussetzungen des Art 14 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung einen EVTZ mit Sitz im Land Salzburg auflösen.
