Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeines

Geltungsbereich

(1) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, Maßnahmen zur Durchführung bzw Umsetzung folgender Rechtsakte der Europäischen Union festgelegt:

1. im 2. Abschnitt zur Durchführung der IAS-Verordnung,

2. im 3. Abschnitt zur Durchführung der Nagoya-Verordnung und der Nagoya-Durchführungsverordnung,

3. im 4. Abschnitt zur Durchführung der EU-Urkunden-Verordnung,

4. im 5. Abschnitt zur Umsetzung der Energieeffizienz-Richtlinie,

5. im 6. Abschnitt zur Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie.

(2) Die Zuständigkeit des Bundes zur Durchführung bzw Umsetzung der im Abs 1 genannten Rechtsakte wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.