Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten auf die Bürgermeisterin bzw den Bürgermeister der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde

(1) In folgenden Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung auf die Bürgermeisterin bzw den Bürgermeister der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen:

1. Angelegenheiten, wie sie in den §§ 6 bis 10 Tuberkulosegesetz, BGBl Nr 127/1968, zuletzt geändert durch Gesetz BGBl I Nr 104/2020, geregelt sind, einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide.

2. Angelegenheiten, wie sie in der Tbc-Reihenuntersuchungsverordnung, LGBl Nr 51/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 63/2013, geregelt sind, einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide.

(2) Der sich aus Maßnahmen gemäß Abs 1 ergebende Mehraufwand der Stadt Salzburg ist durch das Land Salzburg zu ersetzen (Kostentragung). Die Berechnung des zu ersetzenden Mehraufwandes erfolgt auf Basis des tatsächlich anfallenden Aufwandes bei der Stadt Salzburg.