Dienstleistungsfreiheit
Die Tätigkeit als Bergsportführer darf erwerbsmäßig im Umfang des und 2 bzw des und 2 auch im Rahmen der unionsrechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit von anderen begünstigten Personen im Sinn des des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (BQ-AnerG) nur ausgeübt werden, wenn sie die Voraussetzungen gemäß , 3 und 4 und die Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts des BQ-AnerG erfüllen. Dies gilt für in anderen Bundesländern niedergelassene österreichische Bergsportführer sinngemäß.
