Dauer der Abnahme- und Vergütungspflicht
(1) Die Dauer der Abnahme- und der Vergütungspflicht beträgt 36 Monate, beginnend mit der Abnahme des Ökostroms ().
(2) Ist der Fortbestand der Ökostromanlagen gemäß durch eine Nachfolgeregelung in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl Nr L 328 vom 21. Dezember 2018, sichergestellt, ist über Antrag des Anlagenbetreibers die Abnahme- und Vergütungspflicht zu beenden.
