Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinn dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck „feste Biomasse“ forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Ökostromgesetzes 2012 – ÖSG 2012 und des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.