Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dienststelle

Soweit in den dienst-und besoldungsrechtlichen landesgesetzlichen Bestimmungen, im Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, im Bediensteten-Schutzgesetz sowie in den auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen auf den Begriff der Dienststelle abgestellt wird, gilt die Bildungsdirektion für die dieser zugewiesenen Landesbediensteten als Dienststelle im Sinn dieser Bestimmungen.