Datenverwaltung
(1) Die Landesregierung kann personenbezogene Daten, die ihr auf Grund der Bestimmungen der , 16, 22 und 23 gemeldet werden oder sonst im Anwendungsbereich dieses Gesetzes () zur Verfügung stehen oder bekannt werden, automationsunterstützt verarbeiten.
(2) Gemäß Abs 1 erfasste personenbezogene Daten dürfen, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind, ausschließlich für folgende Zwecke verarbeitet werden:
1. für abfallwirtschaftliche oder sonstige landesgesetzlich geregelte Planung;
2. zur Erfüllung von Berichtspflichten;
3. im Rahmen von behördlichen Verfahren und Maßnahmen;
4. für Zwecke der Umweltinformation ( ff UUIG).
