Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Datenverwaltung

(1) Die Landesregierung kann personenbezogene Daten, die ihr auf Grund der Bestimmungen der , 16, 22 und 23 gemeldet werden oder sonst im Anwendungsbereich dieses Gesetzes () zur Verfügung stehen oder bekannt werden, automationsunterstützt verarbeiten.

(2) Gemäß Abs 1 erfasste personenbezogene Daten dürfen, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind, ausschließlich für folgende Zwecke verarbeitet werden:

1. für abfallwirtschaftliche oder sonstige landesgesetzlich geregelte Planung;

2. zur Erfüllung von Berichtspflichten;

3. im Rahmen von behördlichen Verfahren und Maßnahmen;

4. für Zwecke der Umweltinformation ( ff UUIG).