Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde; Abfallverbände

(1) Die von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Für die abfallwirtschaftlichen Belange, für die ein Gemeindeverband eingerichtet ist, tritt dieser bei der Vollziehung dieses Gesetzes an die Stelle der Gemeinde.