Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Umsetzung anderer Rechtsakte der Europäischen Union eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.