Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Umsetzung anderer Rechtsakte der Europäischen Union eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Umsetzung anderer Rechtsakte der Europäischen Union eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.