. Durch den Entfall der bis 12 und der Anlage 2 zur Kundmachung LGBl. für Wien Nr. 72/1995 in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung tritt bezüglich des Anspruches und der Höhe der Ruhe- und Versorgungsgenusszulagen, die bereits vor dem 1. Jänner 1999 gebührt haben, keine Änderung ein.
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