Angelobung
(1) Der Bürgermeister und die Vizebürgermeister sind nach der Wahl vor Antritt ihres Amts vom Landeshauptmann mit folgender Gelöbnisformel anzugeloben:
„Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Burgenland gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die Geheimhaltungspflichten zu wahren und das Wohl der Stadt nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.“
Das Gelöbnis ist durch die Worte „Ich gelobe“ abzulegen.
(2) Das Gelöbnis nach Abs. 1 haben über Aufforderung des Bürgermeisters alle übrigen Mitglieder des Gemeinderats (Ersatzmitglieder nach ) zu leisten.
(3) Später eintretende Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder nach ) leisten die Angelobung in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen.
(4) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Eidesformel ist zulässig.
