Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bürgermeister und Stadtsenat

(1) Der Stadtsenat besteht aus dem Bürgermeister, dem ersten und zweiten Vizebürgermeister und den übrigen Stadtsenatsmitgliedern. Die Gesamtzahl seiner Mitglieder beträgt fünf. Der nach Abs. 3 dritter Satz nicht stimmberechtigte Bürgermeister ist in die Gesamtzahl nicht mitzuzählen.

(2) Bei Verhinderung oder Erlöschen seines Amts wird der Bürgermeister durch die Vizebürgermeister nach der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten.

(3) Die Gemeinderatsparteien haben nach Maßgabe ihrer verhältnismäßigen Stärke Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat. Gehört der Bürgermeister einer Gemeinderatspartei an, die Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat hat, ist dieser in die letzte Zahl der Senatsmitglieder seiner Gemeinderatspartei einzurechnen. Wenn die Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, keinen Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat hat, so ist der Bürgermeister im Stadtsenat nicht stimmberechtigt. In diesem Fall ist er beratendes Mitglied des Stadtsenats. Der Bürgermeister führt aber in jedem Fall den Vorsitz im Stadtsenat.

(3a) Ein Bürgermeister, der im Sinne des zweiter Satz in Verbindung mit - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der jeweils geltenden Fassung, gewählt wurde, jedoch nicht dem Gemeinderat angehört, ist einem Bürgermeister, dessen Gemeinderatspartei keinen Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat hat, gleichzusetzen.

(4) Der Bürgermeister wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechts aller österreichischen Staatsbürger, die in der Stadt ihren Wohnsitz haben, und aller Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind, gewählt. Zum Bürgermeister kann nur ein Wahlwerber gewählt werden, auf dessen wahlwerbende Partei mindestens ein Mandat zum Gemeinderat entfällt und dieser ein Mandat zugewiesen erhält. Die Gemeindewahlordnung kann Ausnahmefälle bestimmen, in denen der Bürgermeister vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt wird.

(4a) Abweichend von Abs. 4 kann in den Fällen des zweiter Satz GemWO 1992 vom Gemeinderat jede Person zum Bürgermeister gewählt werden, die die Voraussetzungen des erfüllt. Diese Person gilt jener Gemeinderatspartei als zugerechnet, die im Wahlvorschlag gemäß enthalten ist.

(5) Der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadtsenats werden auf die Funktionsdauer des Gemeinderats () gewählt. Ihre Funktion beginnt mit ihrer Angelobung und endet, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, mit der Angelobung des Bürgermeisters der neuen Funktionsperiode. Findet eine Gemeinderatswahl mangels Vorliegens eines Wahlvorschlags nicht statt, so endet die Funktionsperiode des Stadtsenats mit Ablauf des vorgesehenen Wahltags.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters (einschließlich Regelungen über den Wohnsitz) und der sonstigen Mitglieder des Stadtsenats sind durch die Gemeindewahlordnung zu treffen.