6. Hauptstück
Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren
Fristen
Soweit in anderen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, betragen Kundmachungs- und Auflagefristen zwei Wochen.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
6. Hauptstück
Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren
Fristen
Soweit in anderen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, betragen Kundmachungs- und Auflagefristen zwei Wochen.