Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Satzung

(1) Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nach ist durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Die Satzung hat zu enthalten:

1. die Namen der beteiligten Gemeinden;

2. Name, Sitz, Geschäftsführung und Vertretung der Verwaltungsgemeinschaft;

3. die Bezeichnung der gemeinsam zu führenden Geschäfte;

4. die Bestellung des gemeinsamen Personals;

5. den Beitrag der beteiligten Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung;

6. das Verfahren bei Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und

7. die Bedingungen der Aufnahme und des Ausscheidens von Gemeinden.

(2) Die Satzung einer nach gegen den Willen der beteiligten Gemeinden errichteten Verwaltungsgemeinschaft wird von der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 nach Anhörung der beteiligten Gemeinden erlassen.