Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Volksabstimmung

(1) Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Gemeindemitglieder zu entscheiden, ob ein Beschluss des Gemeinderats in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt Geltung erlangen soll. und 2 bleibt unberührt.

(2) Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie

1. anlässlich der Beschlussfassung vom Gemeinderat oder

2. schriftlich vom Bürgermeister oder

3. schriftlich von 25 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten verlangt wird. Die Volksabstimmung ist mit Verordnung des Gemeinderats anzuordnen.

(3) Haben an der Volksabstimmung mindestens 40 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilgenommen und lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Nein“, wird der der Volksabstimmung unterzogene Beschluss des Gemeinderats nicht wirksam.