8. Abschnitt
Mitwirkung der Gemeindemitglieder an der Vollziehung
Gemeindeversammlung
Zur Information und Kommunikation zwischen der Stadtverwaltung und den Gemeindemitgliedern kann der Bürgermeister eine Gemeindeversammlung durchzuführen. Gemeindeversammlungen können auch für Stadtbezirke gesondert abgehalten werden.
