Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

8. Abschnitt

Mitwirkung der Gemeindemitglieder an der Vollziehung

Gemeindeversammlung

Zur Information und Kommunikation zwischen der Stadtverwaltung und den Gemeindemitgliedern kann der Bürgermeister eine Gemeindeversammlung durchzuführen. Gemeindeversammlungen können auch für Stadtbezirke gesondert abgehalten werden.