Stadtgebiet
(1) Das Gebiet der Freistadt Rust umfasst das Gebiet der Katastralgemeinde Rust.
(2) Der Gemeinderat kann das Stadtgebiet in Stadtbezirke unterteilen, wenn dies aus kulturellen, historischen, geografischen, verwaltungsökonomischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und im Interesse der in diesem Stadtbezirk wohnhaften Gemeindemitglieder () gelegen ist.
(3) Der Gemeinderat hat die Verkehrsflächen des Stadtgebiets zu benennen.
