Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Bürgermeister

Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

(1) Der Bürgermeister steht an der Spitze der Stadtverwaltung; er vertritt die Stadt nach außen.

(2) Der Bürgermeister ist der Vorstand des Magistrats und Vorgesetzter der Bediensteten der Stadt. Diese sind an seine Weisungen gebunden.

(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet jeden Beschluss eines Kollegialorgans zu vollziehen, sofern nicht anzuwenden ist.

(4) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat jährlich über die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, insbesondere über Stipendien, Subventionen und anderen Zuwendungen sowie Personalangelegenheiten zu berichten.