Entbindung von der Geheimhaltungspflicht
Die Mitglieder des Gemeinderats (Ersatzmitglieder nach ) können in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs vom Gemeinderat von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.
