Artikel IV
Folgende Bestimmungen werden als gegenstandslos und somit nicht mehr geltend festgestellt ( des Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes):
1. die Wortfolge „; die für den Stadtbezirksvorsteher gemäß vorgesehene Entschädigung gebührt jedoch nicht“ in § 23a Abs. 1 (im Hinblick auf § 34 Z 3 LGBl. Nr. 14/1998);
2. ;
3. .
