Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel IV

Folgende Bestimmungen werden als gegenstandslos und somit nicht mehr geltend festgestellt ( des Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes):

1. die Wortfolge „; die für den Stadtbezirksvorsteher gemäß vorgesehene Entschädigung gebührt jedoch nicht“ in § 23a Abs. 1 (im Hinblick auf § 34 Z 3 LGBl. Nr. 14/1998);

2. ;

3. .