Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutzbestimmungen

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Als Eingriffe gelten insbesondere folgende Maßnahmen:

1. die Errichtung oder Aufstellung baulicher und sonstiger Anlagen;

2. jede Veränderung von Gewässern und deren Randbereichen einschließlich der Entnahme von Wasser;

3. jegliche land- und forstwirtschaftliche Nutzungsmaßnahmen, die über den im Abs 2 festgelegten Umfang hinausgehen;

4. die Einbringung gebietsfremder Pflanzen und gebietsfremder Tiere;

5. jede wesentliche Veränderung des Naturhaushaltes.

(2) Vom Verbot gemäß Abs 1 sind ausgenommen:

1. die bisher ausgeübte Art der extensiven Schafweide im freien Weidegang;

2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

3. notwendige Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Einrichtungen, wie zB an Steigen und Viehzäunen.