Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 6 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 bedürfen im Ruhegebiet folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist:

a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, soweit sie nicht unter oder b fallen, sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 berührt werden;

b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen, soweit sie nicht unter fallen;

c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;

d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

e) Außenlandungen und Außenabflüge für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Anlagen.

(2) Im Ruhegebiet bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung:

a) der Neu-, Zu- und Umbau ortsüblicher land- und forstwirtschaftlicher Gebäude und die Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Einfriedungen wie Weide- und Wildzäune;

b) Maßnahmen zur Instandsetzung oder Instandhaltung von Wegen einschließlich geringfügiger Materialentnahmen zu diesem Zweck;

c) Geländeabtragungen und -aufschüttungen zum Zweck der Alpverbesserung, sofern dadurch keine Feuchtgebiete berührt werden;

d) die Räumung von Bächen und Runsen von Geschiebe im wildbachtechnisch unbedingt erforderlichen Ausmaß zur Vorbeugung gegen Katastrophen.