Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Im Ruhegebiet bedürfen, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, einer Bewilligung:

a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, soweit sie nicht unter lit. b oder c fallen, insbesondere die Errichtung von baulichen Anlagen, sowie die Änderung von Anlagen, sofern das äußere Erscheinungsbild der Anlage erheblich verändert wird oder die Interessen des Naturschutzes nach des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 berührt werden;

b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen, soweit sie nicht unter fallen;

c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;

d) die Vornahme von Geländeabtragungen und -aufschüttungen außerhalb eingefriedeter Hausgärten;

e) die Verwendung von Kraftfahrzeugen;

f) Außenlandungen und Außenabflüge für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Anlagen.

(2) Im Ruhegebiet bedürfen keiner Bewilligung:

a) der Neu-, Zu- und Umbau ortsüblicher land- und forstwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und die Errichtung von Einfriedungen;

b) die Vornahme von Maßnahmen zur Instandhaltung von Wegen;

c) die Verwendung von Kraftfahrzeugen zur Ver- und Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben.