Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) Im Ruhegebiet bedarf, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, einer Bewilligung:

a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, soweit sie nicht unter lit. b oder c fallen, besonders die Errichtung von baulichen Anlagen;

b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen, soweit sie nicht unter fallen;

c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 25 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;

d) die Vornahme von Geländeabtragungen und -aufschüttungen außerhalb eingefriedeter Hausgärten;

e) die Rodung von Heckenzügen und von Flurgehölzen;

f) die Verwendung von Kraftfahrzeugen, das Verlassen von Verkehrsflächen mit Kraftfahrzeugen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen oder außerhalb der unmittelbaren Nähe von Wohngebäuden;

g) Außenlandungen und Außenabflüge für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Anlagen.

(2) Im Ruhegebiet bedarf keiner Bewilligung:

a) der Neu-, Zu- und Um bau ortsüblicher landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und Einfriedungen;

b) die Vornahme von Maßnahmen zur Instandhaltung des bestehenden Wegenetzes;

c) die Verwendung von Kraftfahrzeugen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sowie zur Versorgung von Schutzhütten und Jausenstationen.