Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Im Ruhegebiet bedürfen, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, einer Bewilligung:

a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, soweit sie nicht unter lit. b oder c fallen, besonders die Errichtung von baulichen Anlagen aller Art;

b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen, soweit sie nicht unter fallen;

c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 25 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;

d) die Vornahme von Geländeabtragungen und -aufschüttungen außerhalb eingefriedeter Hausgärten;

e) die Verwendung von Kraftfahrzeugen, das Verlassen von Verkehrsflächen mit Kraftfahrzeugen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen oder außerhalb der unmittelbaren Nähe von Wohngebäuden;

f) Außenlandungen und Außenabflüge für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Anlagen.

(2) Von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:

a) der Neu-, Zu- und Umbau ortsüblicher land- und forstwirtschaftlicher Gebäude und die Errichtung von land- und forstwirtschaftlichen Einfriedungen, wie Weide- und Wildzäune;

b) Maßnahmen zur Instandhaltung der bestehenden Wege einschließlich geringfügiger Materialentnahm en zu diesem Zweck;

c) Geländeabtragungen und -aufschüttungen zum Zwecke der Alpverbesserung, sofern dadurch keine Feuchtlebensräume berührt werden;

d) die Räumung von Bächen und Runsen von Geschiebe im wildbachtechnisch unbedingt erforderlichen Ausmaß zur Vorbeugung gegen Katastrophen sowie Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen;

e) die Verwendung von Kraftfahrzeugen zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, zur Ausübung der Jagd und der Fischerei sowie zur Ver- und Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben;

f) die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen und das Abstellen der Kraftfahrzeuge im unmittelbaren Bereich der Almgebäude aus Anlaß des alljährlich einmal stattfindenden sogenannten „Almkirchtags“ auf der Eppzirler Alm.