Maßnahmen im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen im Ruhegebiet keiner Bewilligung.
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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Maßnahmen im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen im Ruhegebiet keiner Bewilligung.