Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Aufbringung der Mittel

Den Aufwand für die zur Auszahlung gelangenden einmaligen Zuwendungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie einmaligen Abfindungen im Sinne des 2.Abschnittes trägt das Land.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1994