3. Abschnitt
Aufbringung der Mittel
Den Aufwand für die zur Auszahlung gelangenden einmaligen Zuwendungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie einmaligen Abfindungen im Sinne des 2.Abschnittes trägt das Land.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1994
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
3. Abschnitt
Aufbringung der Mittel
Den Aufwand für die zur Auszahlung gelangenden einmaligen Zuwendungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie einmaligen Abfindungen im Sinne des 2.Abschnittes trägt das Land.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1994