Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt

Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 30. September 1997

Zeitlicher Geltungsbereich

Die bis 20 sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. September 1997 liegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997