5. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1979
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
5. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1979