Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Allen Bürgermeistern, die nach dem 27.April 1945 aus ihrem Amt ausgeschieden sind oder ausscheiden, gebührt ein Ruhebezug oder eine einmalige Zuwendung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1979