Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rücklagen im Rahmen von Sondergebarungen

. (1) Anträge betreffend die Verwendung von Rücklagen im Rahmen

1. einer zweckgebundenen Gebarung (),

2. einer EU-Gebarung () oder

3. der variablen Gebarung () sowie

4. Rücklagengebarungen auf Grund von speziellen bundesfinanzgesetzlichen Regelungen,

sind gesondert zu stellen; die und 3 sind anzuwenden.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus bestehenden Rücklagen für zweckgebundene Einzahlungen () Beträge zu entnehmen oder bereitzustellen, soweit dies zur Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten erforderlich ist. Weiters ist sie oder er ermächtigt, jene Rücklagen voranschlagswirksam zu entnehmen, die auf Grund spezieller Rechtsvorschriften auf Konten des Bundes zu veranlagen sind.