Ausbildung beim Notar
. (1) Auf die Ausbildung des Richteramtsanwärters beim Notar ist mit Ausnahme des Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer die Notariatskammer und an die Stelle der Verweisung auf § 21a der Rechtsanwaltsordnung die Verweisung auf der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, treten.
(2) der Notariatsordnung ist sinngemäß anzuwenden. Geschäfte der im der Notariatsordnung aufgezählten Art können dem Richteramtsanwärter nicht aufgetragen werden.
