Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
. Der Richter ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn seine Gesamtbeurteilung für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
. Der Richter ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn seine Gesamtbeurteilung für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet.