Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonstige Rechte

. (1) Die oder der Bedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß ausübt, eine Herabsetzung der Auslastung zur Betreuung eines Kindes nach , eine Pflegeteilzeit nach , einen Frühkarenzurlaub nach oder eine Pflegefreistellung nach beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.

(2) Die oder der Bedienstete, darf als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Art. VIII und die gebührenden Bezüge.