. (1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn
1. dies zur Betreuung eines Kindes nach Vollendung des achten Lebensjahres () notwendig ist und
2. wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(3) Die Auslastung darf nach Abs. 1 nur - ausgenommen im Falle des - für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.
(4) ist anzuwenden.
