Aufwandsentschädigung
. Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für
1. Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b 36,3 Euro,
2. alle übrigen Richter 45,1 Euro.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Aufwandsentschädigung
. Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für
1. Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b 36,3 Euro,
2. alle übrigen Richter 45,1 Euro.