Dienstzeit
. Die dienstliche Anwesenheit des Richteramtsanwärters hat sich nach den Erfordernissen der Ausbildung zu bestimmen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Dienstzeit
. Die dienstliche Anwesenheit des Richteramtsanwärters hat sich nach den Erfordernissen der Ausbildung zu bestimmen.