Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stimmzettel

. Unmittelbar nach Ablauf der Einspruchsfrist () ist den wahlberechtigten Richtern je ein amtlicher Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage 1 samt einem Wahlkuvert nachweislich zuzustellen. Bei den Gerichtshöfen, bei denen fünf Wahlmitglieder und fünfzehn Ersatzmitglieder zu wählen sind, ist ein Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage 2 zuzustellen.