Gehalt
. Der Richterin oder dem Richter des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes gebührt, sofern für sie oder ihn kein festes Gehalt vorgesehen ist, das Gehalt der Gehaltsgruppe R 1c.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Gehalt
. Der Richterin oder dem Richter des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes gebührt, sofern für sie oder ihn kein festes Gehalt vorgesehen ist, das Gehalt der Gehaltsgruppe R 1c.