Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vergütung für Prüfungstätigkeit

. Soweit des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, nicht bereits unmittelbar anwendbar ist, haben die Mitglieder der Richteramtsprüfungskommission unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung einen Anspruch auf Vergütung für ihre Prüfungstätigkeit.