Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Disziplinargericht, Disziplinarverfahren

. (1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist das Disziplinargericht zuständig, das unmittelbar vor Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses für den Richter zuständig gewesen ist.

(2) Im übrigen sind die Bestimmungen der Abschnitte I bis V des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes für den im Ruhestand befindlichen Richter sinngemäß anzuwenden.