Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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VI. ABSCHNITT

Besondere Bestimmungen für Richter des Ruhestandes

Disziplinäre Verantwortlichkeit

. Der im Ruhestand befindliche Richter unterliegt der disziplinären Verantwortlichkeit:

1. wegen eines im aktiven Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens;

2. wegen grober Verletzung der ihm nach diesem Bundesgesetz im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen.