VI. ABSCHNITT
Besondere Bestimmungen für Richter des Ruhestandes
Disziplinäre Verantwortlichkeit
. Der im Ruhestand befindliche Richter unterliegt der disziplinären Verantwortlichkeit:
1. wegen eines im aktiven Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens;
2. wegen grober Verletzung der ihm nach diesem Bundesgesetz im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen.
