Einstellung des Disziplinarverfahrens
. Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Einstellung des Disziplinarverfahrens
. Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt.