Leitung des Ausbildungsdienstes
. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat den Ausbildungsdienst zu leiten und die Verwendung des Richteramtsanwärters zu bestimmen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Leitung des Ausbildungsdienstes
. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat den Ausbildungsdienst zu leiten und die Verwendung des Richteramtsanwärters zu bestimmen.