Altersgrenze; Übertritt in den Ruhestand
. Der Richter tritt mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, in den Ruhestand.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Heutige Fassung öffnenAltersgrenze; Übertritt in den Ruhestand
. Der Richter tritt mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, in den Ruhestand.