Altersgrenze; Übertritt in den Ruhestand
. Der Richter tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Altersgrenze; Übertritt in den Ruhestand
. Der Richter tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).