Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Artikel VII

Maßnahmen, die im Hinblick auf die Änderung des Richterdienstgesetzes und des Beamten-Dienstrechtsgesetzes erforderlich sind, können sogleich nach der Kundmachung dieses Gesetzes getroffen werden. Sie werden frühestens mit 1. Juli 1979 wirksam.