Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel VII

Maßnahmen, die im Hinblick auf die Änderung des Richterdienstgesetzes und des Beamten-Dienstrechtsgesetzes erforderlich sind, können sogleich nach der Kundmachung dieses Gesetzes getroffen werden. Sie werden frühestens mit 1. Juli 1979 wirksam.