Artikel VII
(Anm.: aus BGBl. Nr. 136/1979, zu BGBl. Nr. 305/1961)
Maßnahmen, die im Hinblick auf die Änderung des Richterdienstgesetzes und des Beamten-Dienstrechtsgesetzes erforderlich sind, können sogleich nach der Kundmachung dieses Gesetzes getroffen werden. Sie werden frühestens mit 1. Juli 1979 wirksam.
