Artikel IIa
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
(1) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Art. 90a des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Organe.
(2) Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte enthält der 4. Teil dieses Bundesgesetzes besondere Vorschriften. Darüber hinaus finden insbesondere folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Anwendung:
1. die Artikel I, IIa, IV, V, VII und VIII,
2. im ersten Teil die Abschnitte I, II, im Abschnitt III die und 32b, Abschnitt V mit Ausnahme von , im Abschnitt VI die , 57a, 58, 58a und 58b, im Abschnitt VII die , 72, 76g bis 76i, im Abschnitt VIII und 79,
3. der 2. Teil,
4. im 3. Teil sowie
5. der 6. und 7. Teil.
(3) Im Sinne des § 1 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme der , 5a, 17 bis 19, 22, 43, 43a, 46, 53a, 65 und 78e, des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts.
